Brauche ich für ein Schwert einen Waffenschein?

Diese und andere Fragen rund um das Waffenrecht werden im Zusammenhang zum Fechten immer wieder gestellt.
An dieser Stelle wollen wir die häufigsten Fragen beantworten und einen Überblick zu den relevanten Rechtsvorschriften geben.
(Dies ist unsere Interpretation der relevanten Gesetze und keine Rechtsberatung! Der Verein gibt keine Garantie zur Vollständigkeit oder Aktualität und übernimmt keinerlei Haftung, bei Unstimmigkeiten mit der Polizei o.ä.)

Sind Schwerter nicht Waffen?
Ja und nein.
Zur Unterscheidung verwenden wir hier für alle Schwerter, Dolche, Lanzen usw., die beim Fechttraining benutzt werden können (Trainingswaffen) den Begriff "Fechtwaffen".
Gemäß § 1 Waffengesetz (WaffG)  würden alle Fechtwaffen als Hieb- und Stoßwaffen gelten.
Es gibt aber Ausnahmen.
Mit stumpfen Spitzen und Schneiden gelten sie nicht mehr als Hieb- oder Stoßwaffen.
Auch für die Brauchtumspflege und den Sport gibt es weitere Ausnahmen.

Wer darf Schwerter kaufen?
Rechtlichen Einschränkungen und Vorgaben gibt es nur für den Erwerb von Schusswaffen.
Die meisten Händler verlangen jedoch beim Kauf von scharfen Fechtwaffen einen Altersnachweis, dass man mindestens 18 Jahre alt ist. Je nach Händler gilt dies auch für stumpfe Fechtwaffen.

Zur ersten Frage:
Nein. Waffenbesitzkarten oder Waffenscheine sind nur für Schusswaffen erforderlich.

Wie muss ich mein Schwert transportieren?
Wer in der Öffentlichkeit die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausübt "führt" diese im Sinne des Waffengesetztes und braucht dafür eine Erlaubnis.
Auf dem Weg von zu Hause zum Fechttraining und zurück bewegt man sich immer durch die Öffentlichkeit.

Da stumpfe Fechtwaffen nicht als Hieb- oder Stoßwaffen gelten, fallen diese also nicht unter die Erlaubnispflicht zum führen in der Öffentlichkeit.
Dennoch ist es zu empfehlen auch stumpfe Fechtwaffen auf dem Weg zum oder vom Training immer sichtgeschützt in einer passenden Tasche zu transportieren.
Ein im Gürtel steckendes Schwert kann in der Straßenbahn nicht nur zu irritierten Blicken führen, sondern ggf. auch die Polizei auf den Plan rufen.
Das kann Folgen haben, auf die man persönlich sicherlich gut verzichten kann.
Außerdem wirft so etwas ein schlechtes Licht auf unseren Sport.

Gemäß § 42a WaffG gibt es für scharfe Fechtwaffen, die also als Hieb- und Stoßwaffen gelten, zwei Ausnahmen unter denen sie geführt, also zum oder vom Training transportiert werden dürfen.
Die erste Außnahme ist ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung von Sport.
Demnach dürfte man also auch eine scharfe Fechtwaffe in einer einfachen unverschlossenen Tasche transportieren, wenn man sich gerade auf dem Weg zum oder vom Training befindet.
Die zweite Ausnahme sorgt ggf. für weniger Diskussionen mit der Polizei und das ist der Transport in einem verschlossenen Behältnis, z.B. einem passenden Waffenkoffer o.ä.

Nachfolgend sind alle Rechtsnormen zitiert, auf die sich alle vorherigen Ausführungen beziehen. Diese können jederzeit und in aktueller Fassung z.B. hier kostenlos nachgelesen werden.

Waffengesetz (WaffG – zuletzt geändert 19.06.2020)
§1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
     (2) Waffen sind
          1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
          2. tragbare Gegenstände,
               a. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder
                    Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,
                    insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
               b. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer
                    Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die
                    Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder
                    herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Anlage 1 (WaffG) zu § 1 (2002)
Unterabschnitt 2:
1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen), (...)

§ 42a (WaffG) Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten

  1. Anscheinswaffen
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für die Verwendung bei Foto- Film oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behähltnis,
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz1 Nr. 2 und 33. sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV – vom 5. März 2012)
Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nummer 1.1, Absatz 3
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

 
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